Ein Schädel-Hirn-Trauma (SHT) zählt zu den schwerwiegendsten Verletzungen nach einem Verkehrsunfall.
Es entsteht durch eine massive Gewalteinwirkung auf den Kopf und kann sowohl den Schädel als auch das Gehirn dauerhaft schädigen. Die Folgen reichen von vorübergehenden Beeinträchtigungen bis hin zu schweren körperlichen und kognitiven Einschränkungen mit lebenslangen Auswirkungen.
Medizinisch wird zwischen verschiedenen Schweregraden unterschieden:
- SHT 1. Grades (Gehirnerschütterung): leichte Hirnverletzung ohne dauerhafte strukturelle Schäden
- SHT 2. Grades (Gehirnprellung): Schädigung der Hirnsubstanz mit längerer Bewusstlosigkeit und möglichen Folgeschäden
- SHT 3. Grades (Gehirnquetschung): schwerste Hirnverletzung mit langandauernder Bewusstlosigkeit, Koma oder Hirnblutungen
Gerade ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades verändert das Leben der Betroffenen und ihrer Angehörigen oft dauerhaft. Häufig treten schwere neurologische Ausfälle, Persönlichkeitsveränderungen, Epilepsien oder dauerhafte Pflegebedürftigkeit auf. Neben den körperlichen Folgen sind auch psychische, soziale und wirtschaftliche Belastungen erheblich.
Besonders häufig entstehen Schädel-Hirn-Traumata bei schweren Verkehrsunfällen – etwa bei Fahrrad-, Motorrad- oder Fußgängerunfällen.
Die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma stellt hohe Anforderungen an die anwaltliche Vertretung.
Umfangreiche medizinische Gutachten, komplexe Kausalitätsfragen und schwierige Beweisprobleme erfordern Erfahrung, Spezialisierung und konsequente Interessenvertretung.
Ich begleite Geschädigte und ihre Familien mit der notwendigen juristischen und strategischen Durchsetzungskraft – außergerichtlich und vor Gericht.
Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat das Gericht zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt. Diesen Grundsätzen wird die sog. „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes – wie von der Klägerin in der Berufungsbegründung vertreten – nicht gerecht (vgl. BGH MDR 2022, 561, 562).
Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind vorliegend in erster Linie die erheblichen Verletzungsfolgen für die Klägerin zu berücksichtigen. Sie hat bei dem Unfall u. a. ein schweres Schädel – Hirn – Trauma, eine Oberarmfraktur sowie eine Lungenkontusion erlitten. Als deren Folgen sind u. a. ein posttraumatisches Psychosyndrom mit kognitiven Defiziten, Verhaltensauffälligkeiten und Wesenveränderungen, darüber hinaus ein chronisches Schmerzsyndrom und hochgradige Funktionseinschränkungen des linken Arms zu verzeichnen. Diese Feststellungen lassen sich dem unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung entnehmen und werden mit der Berufung auch nicht in Frage gestellt.