Bei der Schadensabwicklung von vielen schweren Verkehrsunfällen wird der sog. Haushaltsführungsschaden oft übersehen. Das ist der Schaden, der nach dem Unfall zur Beschränkung der Fähigkeit führt, den eigenen Haushalt zu führen. Das gilt sowohl für einen 1-Personenhaushalt als auch für einen Mehrpersonenhaushalt. Hier handelt es sich um einen vermögenswerten Schaden, der zu erheblichen Schadensersatzzahlungen führen kann.
Der Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens ergibt sich aus § 842 BGB. Derjenige, der einem anderen Schaden zufügt, ist auch zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet ist. In der Rechtsprechung wird der Haushaltsführungsschaden als solcher entgangener Gewinn angesehen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist, dass:
- Ein Schadensereignis vorliegt, das zu einer Beeinträchtigung der Haushaltsführung führt;
- Die beeinträchtigte Person vor dem Schadensereignis tatsächlich zur Haushaltsführung beigetragen hat;
- Ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, etwa durch die Inanspruchnahme von Hilfe Dritter oder die vermehrte Belastung anderer Haushaltsmitglieder.
Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens erfolgt in der Regel auf Grundlage der sog. Schadenspauschalen, die von der Rechtsprechung und der Literatur entwickelt wurden. Diese Pauschalen geben den durchschnittlichen Zeitbedarf für verschiedene Haushaltstätigkeiten wieder und sind in der Regel nach Alter und Familienstand der betroffenen Person gestaffelt.
Ein Beispiel: Eine verheiratete Mutter von zwei Kindern erleidet durch einen Verkehrsunfall eine dauerhafte Beeinträchtigung ihrer Haushaltsführungsfähigkeit. Vor dem Unfall hat sie im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche für die Haushaltsführung aufgewendet. Nach dem Unfall ist sie nur noch in der Lage, 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Der Haushaltsführungsschaden beträgt in diesem Fall 20 Stunden pro Woche.
Das OLG München, Endurteil v. 10.03.2021, hat zur Berechnung des Haushaltsführungsschaden folgende Kriterien aufgestellt:
- Bei der Bestimmung des Anspruchs auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens sollte berücksichtigt werden, welche Tätigkeiten die Geschädigte ohne den Unfall in Zukunft ausgeführt hätte.
- Wenn der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens geltend macht, muss er detailliert die Größe und Ausstattung des Haushalts, seine konkreten Arbeitsleistungen vor dem Schadensereignis, deren Dauer und unfallbedingte Einschränkungen darlegen.
- Es ist nicht erforderlich, dass ein anderes Haushaltsmitglied im Haushalt in größerem Umfang als zuvor arbeitet, um die Verpflichtung zur Minimierung des Haushaltsführungsschadens zu erfüllen.
Zum Umfang des Haushaltsführungsschaden hat das OLG Düsseldorf · Urteil vom 5. Oktober 2010 · Az. I-1 U 244/09 wie folgt entschieden:
Maßstab für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist die konkrete haushaltsspezifische Behinderung der Klägerin (OLG Celle, 14 U 101/06, Urteil vom 17.01.2007; KG NZV 2007, 43; OLG Hamm NZV 2002, 571), d. h. in welchem Umfang die Geschädigte bei der Ausübung der von ihr übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist. Der Haushaltsführungsschaden wurde früher bis zum 75. Lebensjahr zur Berechnungsgrundlage gemacht. Heute sagt die Rechtsprechung lebenslänglich; vorausgesetzt, man ist bis zum Lebensende durch einen fremdverschuldeten Unfall nicht mehr in der Lage, seinen Haushalt zu führen, wie z. B. bei Querschnittlähmungen und Amputationen von Gliedmaßen.
In dem Urteil vom 5.11.2024-VI ZR 12/24 (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=df00ac8553f41e9bee9b4e1a8b7877ac&nr=140006&anz=1&pos=0) räumt der BGH erfreulicherweise mit der bislang immer wieder zitierten Rechtsprechung, insbesondere des OLG München auf, welches lediglich 8,00 Euro netto als fiktiven Stundensatz beim Haushaltsführungsschaden zugrunde legt.
Der BGH führt aus, dass der pauschale Verweis des Berufungsgerichts auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts München schon deshalb zur Darlegung der Schätzungsgrundlagen nicht genüge, weil beiden Entscheidungen Unfälle aus dem Jahr 2009 zugrunde lagen, sodass die Erwägungen des Oberlandesgerichts München zum maßgeblichen Lohnniveau nicht ohne weiteres auf den Streitfall eines Unfalls aus dem Jahr 2016 übertragen werden können.
Der in dem maßgeblichen Zeitraum des Unfalls geltende Mindestlohn bildet die Untergrenze des Bruttolohns, auf dessen Grundlage nach Angaben des BGH die Ermittlung des für die Schätzung maßgeblichen Nettolohns erfolgen sollte. Die Schätzung des Haushaltsführungsschadens gemäß § 287 ZPO hat sich an den Kosten zu orientieren, die vom Geschädigten für eine fiktive Ersatzkraft zu zahlen wären.
Somit greift nicht mehr der reflexartige Verweis auf ältere Urteile unter Zugrundelegung einer „ständigen Rechtsprechung des OLG“, sondern es ist jeweils der aktuelle Lohn zu berücksichtigen. Zudem ist es zwingend erforderlich die Grundlagen der gerichtlichen Schätzung transparent darzulegen.