Eine Amputation gehört zu den einschneidendsten Folgen eines schweren Verkehrsunfalls. Der Verlust eines Beines, eines Arms oder mehrerer Gliedmaßen verändert das Leben der Betroffenen dauerhaft – körperlich, psychisch, sozial und wirtschaftlich. Neben der akuten lebensverändernden Situation folgen häufig zahlreiche Operationen, langwierige Rehabilitationsmaßnahmen und eine lebenslange medizinische Versorgung.
Folgeschäden
Auch nach einer medizinisch gelungenen Amputation können erhebliche Folgeschäden auftreten. Dazu gehören Wundheilungsstörungen, Infektionen, Phantomschmerzen, Stumpfbeschwerden oder spätere Komplikationen der prothetischen Versorgung. Nicht selten zeigt sich erst Jahre nach dem Unfall, welche gesundheitlichen Belastungen dauerhaft bestehen bleiben oder sich verschlechtern.
Die psychischen Folgen einer Amputation sind für viele Betroffene ebenso gravierend wie die körperlichen Einschränkungen. Der Verlust von Selbstständigkeit, Mobilität und körperlicher Unversehrtheit führt häufig zu erheblichen seelischen Belastungen. Posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen oder soziale Rückzugsreaktionen sind keine Seltenheit. Der Alltag muss vollständig neu organisiert werden – beruflich, familiär und persönlich.
Regulierung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer
Die rechtliche Regulierung solcher Schäden ist hochkomplex und erfordert eine konsequent spezialisierte anwaltliche Vertretung. Neben einem angemessenen Schmerzensgeld müssen zahlreiche weitere Ansprüche langfristig abgesichert werden.
Dazu gehören insbesondere:
- Kosten für Prothesen und deren lebenslange Erneuerung
- Umbauten von Wohnung und Fahrzeug
- Pflege- und Assistenzkosten
- Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden
- Zukunftsschäden und unfallbedingte Mehrbedarfe
Gerade bei schweren Amputationsverletzungen erreichen die Gesamtschäden häufig Beträge in Millionenhöhe.
Vorbehalte müssen vereinbart sein. Was bedeutet das?
Von besonderer Bedeutung ist die juristische Absicherung möglicher gesundheitlicher Verschlechterungen. Häufig lässt sich zum Zeitpunkt der Regulierung noch nicht abschließend beurteilen, wie sich der Gesundheitszustand künftig entwickeln wird.
Deshalb müssen Schmerzensgeldvereinbarungen sorgfältig formulierte Vorbehalte enthalten, damit spätere Verschlechterungen – etwa eine dauerhafte Rollstuhlabhängigkeit oder zusätzliche Folgeoperationen – auch in Zukunft noch geltend gemacht werden können.
Höhe des Schmerzensgeldes
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Unterschenkelamputationen bewegen sich Schmerzensgelder häufig im hohen fünf- bis sechsstelligen Bereich. Bei besonders schweren Verläufen, beidseitigen Amputationen oder dauerhafter schwerster Einschränkung der Lebensführung können deutlich höhere Beträge gerechtfertigt sein. Die Rechtsprechung bestätigt die erhebliche Bedeutung solcher Schäden. So sprach das Oberlandesgericht München einem jungen Motorradfahrer nach unfallbedingter Unterschenkelamputation ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in einem Fall nach zahlreichen Operationen und langem Krankenhausaufenthalt auf ein Schmerzensgeld von 200.000 Euro.
In Verfahren nach schwersten Amputationsverletzungen kommt es entscheidend auf medizinisches Verständnis, strategische Verhandlungsführung und langjährige Erfahrung im Personenschadensrecht an. Wir vertreten Geschädigte mit Spezialisierung auf schwerste Unfallfolgen – mit dem Ziel, die wirtschaftliche und persönliche Zukunft unserer Mandanten langfristig abzusichern.
Beidseitige Unterschenkelamputationen führen zu deutlich höheren Schmerzensgeldern, oft über 250.000 Euro.
So entschied das OLG München, Endurteil v. 04.03.2021 – 24 U 1682/20
Titel: Schmerzensgeldbemessung nach Verkehrsunfall
Normenketten: BGB § 253 Abs. 2, ZPO § 256, § 287 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
- Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatz weiterer materiellen und nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden entfällt nur, wenn der Ersatzpflichtige ein eindeutiges, vorbehaltloses Anerkenntnis abgegeben hat.
- Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist nicht nur der aktuelle Zustand des Verletzten, sondern auch die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes zu berücksichtigen.
- Ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro ist bei einer Verletzung, die zur Amputation des linken Unterschenkels bei einem jungen Mann führte, angemessen.
- Bei der Schmerzensgeldbemessung wird nicht nur der aktuelle Zustand des Verletzten, sondern auch die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes berücksichtigt (Anschluss an BGH BeckRS 2015, 5263). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
- Die unfallbedingte Verletzung eines 20jährigen Motorradfahrers mit traumatischer Amputation des linken Vorder- und Mittelfußes sowie nachfolgender operativer Amputation des linken Unterschenkels wegen Weichteilnekrosen rechtfertigt die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 100.000 Euro. (Rn. 37 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
- Das rechtliche Interesse an der Feststellung weiterer materieller und (nicht vorhersehbarer) immaterieller Schäden entfällt nur, wenn der Ersatzpflichtige ein eindeutiges, vorbehaltloses Anerkenntnis abgegeben hat. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte: Verkehrsunfall, Motorrad, Schmerzensgeld, Amputation, Unterschenkel, Prothese, Feststellungsinteresse
Vorinstanz: LG Augsburg, Urteil vom 09.03.2020 – 111 O 4056/19
Das OLG Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 04.06.2020 – 22 U 244/19
Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Unterschenkenfraktur eines 54-Jährigen, die zahlreiche Operationen mit Komplikationen und – nicht durchgängig – mehr als 500 Tage Krankenhausaufenthalt nach sich zieht und schließlich doch zur Amputation des rechten Unterschenkels führt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.09.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az.: 2 O 227/14) teilweise hinsichtlich des Tenors zu 2. wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2014 zu zahlen, abzüglich gezahlter 37.500,00 €, am 21.01.2019 gezahlter 25.000,00 € und gezahlter 37.500,00 €.